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§ 201b LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 2 – Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit → III. – Besondere Maßnahmen

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 201b LVwG – Elektronische Aufenthaltsüberwachung

(1) Gegenüber einer Person kann angeordnet werden, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn

  1. 1.

    bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird, oder

  2. 2.

    deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird.

(2) Die Polizei darf mit Hilfe der von der verantwortlichen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung verarbeiten. Darüber hinaus kann angeordnet werden, dass die erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden dürfen, soweit dies zur Erfüllung des Überwachungszwecks erforderlich ist.

(3) Nach dem Stand der Technik ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht weiterverarbeitet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und die Löschung sind zu dokumentieren.

(4) § 186a Absatz 7 gilt entsprechend. Die Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 sind zu dokumentieren.

(5) Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:

  1. 1.

    zur Verhütung oder zur Verfolgung von Straftaten gemäß §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs,

  2. 2.

    zur Feststellung von Verstößen gegen Aufenthaltsverbote oder Aufenthaltsgebote gemäß § 201,

  3. 3.

    zur Verfolgung einer Straftat nach Absatz 9,

  4. 4.

    zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand oder die Sicherheit des Staates,

  5. 5.

    zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels.

(6) Die nach Absatz 1 und Absatz 2 erhobenen Daten sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht für die in Absatz 5 genannten Zwecke weiterverarbeitet werden. Bei jedem Abruf sind der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, die abrufende Person und der Grund des Abrufs zu protokollieren. Diese Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen. Die Löschung von Daten nach diesem Absatz ist zu dokumentieren.

(7) Die Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 dürfen nur richterlich angeordnet werden. Für das Verfahren gilt § 186 Absatz 6 entsprechend.

(8) Die Anordnung ergeht schriftlich. Für ihren Inhalt gilt § 186 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Weiterhin ist anzugeben, ob gegenüber der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, eine Maßnahme nach § 201 erlassen wurde. Die Anordnung ist sofort vollziehbar und auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

(9) Mit einer Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe wird bestraft, wer einer Anordnung nach Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die ununterbrochene Feststellung seines Aufenthaltsortes verhindert. Die Tat wird nur auf Antrag der die Maßnahme beantragenden Behörde verfolgt.