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§ 185b LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. – Personenbezogene Daten → 2. – Datenerhebung

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 185b LVwG – Unterbrechung der Telekommunikation

(1) Die Polizei kann von jedem Diensteanbieter verlangen, Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen, zu verhindern oder die Verfügungsgewalt darüber in anderer geeigneter Weise zu entziehen, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. Eine dringende Gefahr im Sinne des Satzes 1 kann auch darin bestehen, dass

  1. 1.

    bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat gemäß §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird, oder

  2. 2.

    deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat gemäß §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird.

Für eine Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Entschädigung nach dem Telekommunikationsgesetz zu gewähren ist.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Polizei auch technische Mittel einsetzen, um Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen, zu verhindern oder die Verfügungsgewalt darüber in anderer geeigneter Weise zu entziehen.

(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie als Verantwortliche in Anspruch genommen werden können. Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist.