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§ 184a LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. – Personenbezogene Daten → 2. – Datenerhebung

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 184a LVwG – Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte

(1) Die Polizei kann an öffentlich zugänglichen Orten personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte im Wege der Aufnahme erheben, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass dies zum Schutz von Polizeibeamtinnen oder -beamten oder Dritten vor einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit erforderlich ist. Die offene Datenerhebung auf befriedetem Besitztum und in Geschäftsräumen ist mit Ausnahme von denjenigen Bereichen, innerhalb derer Berufsgeheimnisträgerinnen oder -träger ihre Tätigkeit ausüben, nur zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erlaubt. Die Maßnahme nach Satz 2 darf nur durch einsatzleitende Polizeivollzugsbeamte vor Ort angeordnet werden. Auf eine Aufnahme ist in geeigneter Form hinzuweisen. Die im Wege des Satz 2 erhobenen Daten können nur nach vorheriger richterlicher Feststellung der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung weiterverarbeitet werden.

(2) Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.

(3) Die Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben im Bereitschaftsbetrieb automatisiert Daten, die im Zwischenspeicher kurzzeitig erfasst werden, soweit und solange im Rahmen der Gefahrenabwehr und bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass dies zum Schutz der Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten oder Dritter gegen eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit erforderlich ist. Diese Daten werden automatisiert nach längstens einer Minute gelöscht, es sei denn, es erfolgt eine Datenerhebung nach Absatz 1. In diesem Fall dürfen die nach Satz 1 automatisiert erfassten Daten bis zu einer Dauer von einer Minute vor dem Beginn der Aufnahme nach Absatz 1 gespeichert werden.

(4) Die Bild- und Tonaufzeichnungen sind für einen Monat zu speichern und nach Ablauf dieser Frist zu löschen, soweit sie nicht benötigt werden

  1. 1.

    zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung,

  2. 2.

    im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder

  3. 3.

    im Einzelfall für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen. Auf Verlangen sind die Aufnahmen länger als in Satz 1 zu speichern.

Es ist technisch und organisatorisch sicherzustellen, dass die Bild- und Tonaufnahmen nicht vor Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist gelöscht werden können.

(5) Die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 sowie die Löschung und weitere Verarbeitung der Daten nach Absatz 4 sind zu dokumentieren.