Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 183b LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. – Personenbezogene Daten → 2. – Datenerhebung

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 183b LVwG – Untersuchung von Personen

(1) Zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben kann eine Person körperlich untersucht werden. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einer Ärztin oder einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung der betroffenen Person zulässig, wenn kein Nachteil für die Gesundheit der betroffenen Person zu befürchten ist.

(2) Der körperliche Eingriff bedarf, außer bei Gefahr im Verzug, der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landespolizeiamt oder Landeskriminalamt seinen oder die Polizeidirektion ihren Sitz hat. Für das Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541), entsprechende Anwendung.

(3) Auf Verlangen der betroffenen Person sind ihr die bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. Die personenbezogenen Daten dürfen über den in Absatz 1 genannten Zweck hinaus nur zum Schutz vor oder zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen genutzt werden.