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§ 181a LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. – Personenbezogene Daten → 2. – Datenerhebung

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 181a LVwG – Zuverlässigkeitsüberprüfungen zum Schutz von Veranstaltungen und staatlichen Einrichtungen

(1) Zur Abwehr einer Gefahr für eine Veranstaltung kann eine Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person mit deren Einwilligung durchgeführt werden,

wenn sie privilegierten Zutritt zu einer aufgrund aktueller polizeilicher Lageerkenntnisse im Einzelfall besonders gefährdeten Veranstaltung erhalten soll und nicht dem in § 34a GewO genannten Personenkreis unterfällt. Die Gefährdung der Veranstaltung ergibt sich nicht allein dadurch, dass es sich um eine Großveranstaltung handelt.

(2) Soweit das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz oder ein anderes Gesetz keine Sicherheitsüberprüfung vorsieht, kann zur Abwehr einer Gefahr für den Staat und seiner Einrichtungen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person mit deren Einwilligung auch durchgeführt werden, wenn sie

  1. 1.

    eine Tätigkeit anstrebt

    1. a)

      als Bedienstete oder Bediensteter in der Landespolizei oder der Justiz oder

    2. b)

      in einer anderen Behörde, bei der sie regelmäßig Zugriff auf Personalaktendaten von Bediensteten der Landespolizei hat;

    3. c)

      als Bedienstete der Landesregierung und des Landtages, soweit dies aufgrund ihrer Tätigkeit erforderlich ist;

  2. 2.

    Dolmetschertätigkeiten für die Landespolizei übernehmen soll oder

  3. 3.

    unbegleiteten Zutritt zu einer Liegenschaft

    1. a)

      der Landespolizei oder der Staatsanwaltschaften oder

    2. b)

      der Gerichte außerhalb ihrer regulären Öffnungszeiten erhalten soll, ohne jeweils dort bedienstet zu sein,

  4. 4.

    Zugang zu Vergabe- und Vertragsunterlagen einer Behörde erhalten soll, aus denen sich sicherheitsrelevante Funktionszusammenhänge ergeben, ohne Bedienstete oder Bediensteter dieser Behörde zu sein.

Im Übrigen kann im besonderen Einzelfall eine Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person mit deren Einwilligung durchgeführt werden, die selbstständige Dienstleistungen zur Unterstützung von sensiblen polizeilichen Aufgaben erbringen soll.

(3) Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt durch die Polizei auf Ersuchen der Polizei oder einer anderen Behörde. Dazu kann die Polizei die Identität der betroffenen Person feststellen und von ihr vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien von Ausweisdokumenten anfordern.

Im Übrigen nimmt die Polizei die Überprüfung anhand von Dateisystemen der Polizeien des Bundes und der Länder vor. Im Fall von Erkenntnissen über Strafverfahren holt sie, soweit im Einzelfall erforderlich, nach Maßgabe des § 481 der Strafprozessordnung eine Auskunft der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte ein oder nimmt Einsicht in die von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geführten Akten. Darüber hinaus holt sie Auskünfte des Verfassungsschutzes ein, wenn bei der auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfenden Person tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht im Zusammenhang mit Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Landesverfassungsschutzgesetz vom 23. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 874), vorliegen und Zuverlässigkeitsbedenken nicht bereits aufgrund anderer Erkenntnisse bestehen. Aufgrund der vorgenommenen Überprüfung erstellt die Polizei eine Bewertung zum Vorliegen von Zuverlässigkeitsbedenken.

Zuverlässigkeitsbedenken bestehen, wenn aufgrund der erteilten Auskünfte zu befürchten steht, dass von der Person eine Gefahr für die Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1 oder für den Staat und seine Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 ausgeht.

(4) Vor der Übermittlung der Bewertung und der sie tragenden Gründe an die ersuchende Behörde gibt die Polizei der überprüften Person Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Strafverfahrens nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer Stelle außerhalb der Landespolizei, ist das Einvernehmen dieser Stelle erforderlich.

(5) Die Übermittlung an die ersuchende Behörde beschränkt sich auf die Übermittlung der Bewertung und der sie tragenden Gründe zum Vorliegen von Zuverlässigkeitsbedenken. Die Polizei löscht die nach Absatz 2 erhobenen Daten und die auf dieser Grundlage erstellte Bewertung spätestens binnen sechs Monaten nach der Übermittlung.

(6) Die empfangende Behörde darf die übermittelten Daten nur für den Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten und hat diese spätestens nach sechs Monaten nach Wegfall des Überprüfungsanlasses zu löschen.