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§ 16k LVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 3 – Parlamentarische Kontrolle

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVSG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 16k LVSG – Jährlicher Bericht im Ständigen Ausschuss

Das Innenministerium berichtet dem Ständigen Ausschuss des Landtags einmal jährlich nach Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts nach § 12 über die darin dargestellte Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz. Die Pflicht zur Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach § 16c sowie die Kontrolltätigkeit des Gremiums im Übrigen bleiben hiervon unberührt. § 16h Absatz 1 gilt entsprechend.