§ 16k LVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Abschnitt 3 – Parlamentarische Kontrolle
§ 16k LVSG – Jährlicher Bericht im Ständigen Ausschuss
Das Innenministerium berichtet dem Ständigen Ausschuss des Landtags einmal jährlich nach Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts nach § 12 über die darin dargestellte Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz. Die Pflicht zur Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach § 16c sowie die Kontrolltätigkeit des Gremiums im Übrigen bleiben hiervon unberührt. § 16h Absatz 1 gilt entsprechend.