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§ 16e LVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 3 – Parlamentarische Kontrolle

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVSG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 16e LVSG – Umfang der Unterrichtungspflicht, Verweigerung der Unterrichtung

(1) Die Verpflichtung der Landesregierung nach § 16c und § 16d erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung des Landesamts für Verfassungsschutz unterliegen. § 22 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Soweit dies aus zwingenden Gründen des Schutzes des Nachrichtenzugangs oder der Arbeitsweise des Landesamts für Verfassungsschutz oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist, kann die Landesregierung sowohl die Unterrichtung nach § 16c als auch die Erfüllung von Verlangen nach § 16d Absatz 1 und 2 verweigern sowie den in § 16d Absatz 2 genannten Personen die Erteilung der Auskunft untersagen. Macht die Landesregierung von diesen Rechten Gebrauch, hat sie dies dem Parlamentarischen Kontrollgremium gegenüber zu begründen. Die Entscheidung der Landesregierung kann im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden.