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§ 16d LVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 3 – Parlamentarische Kontrolle

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVSG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 16d LVSG – Befugnisse des Kontrollgremiums

(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann von der Landesregierung verlangen,

  1. 1.

    im Rahmen der Unterrichtung der Landesregierung Einsicht in Akten und Dateien des Landesamts für Verfassungsschutz zu erhalten,

  2. 2.

    im Rahmen der Unterrichtung der Landesregierung Einsicht in Akten und Dateien der Landesregierung zu erhalten, die die Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz betreffen, und

  3. 3.

    Zutritt zu den Dienststellen des Landesamts für Verfassungsschutz zu erhalten.

(2) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann nach Unterrichtung der Landesregierung

  1. 1.

    Angehörige des Landesamts für Verfassungsschutz,

  2. 2.

    für die Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz zuständige Mitglieder der Landesregierung und

  3. 3.

    mit der Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz befasste Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Mitgliedern der Landesregierung

befragen oder von ihnen schriftliche Auskünfte einholen. Die zu befragenden Personen sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

(3) Die Landesregierung hat den Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums unverzüglich zu entsprechen.

(4) Auf Antrag eines Mitglieds des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes zu geben.