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§ 27 LVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 210-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 LVO – Allgemeines

(1) Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst sind die in der Anlage 2 genannten Laufbahnen. Konkrete Festlegungen zu den Zugangsvoraussetzungen der Laufbahnen ergeben sich aus Anlage 3.

(2) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete, auf den geforderten Bildungsvoraussetzungen aufbauende hauptberufliche Tätigkeit. Die hauptberufliche Tätigkeit muss gemeinsam mit den als Bildungsvoraussetzung nachzuweisenden Berufs- oder Hochschulabschlüssen geeignet sein, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. Wenn die besonderen Anforderungen der Laufbahn es erfordern, ist die hauptberufliche Tätigkeit nach Maßgabe der Festlegungen in der Anlage 3 ganz oder teilweise im öffentlichen Dienst zu leisten. Erforderlichenfalls ist eine Zusatzqualifikation nachzuweisen.

(3) In eine Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

  1. 1.

    die Bildungsvoraussetzungen nach § 28 erfüllt und

  2. 2.

    eine hauptberufliche Tätigkeit nach § 29 nachweist.