§ 6 LVG
Landesverwaltungsgesetz
Landesverwaltungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Teil – Allgemeine Bestimmungen zur Aufsicht, Aufgabenübertragung und zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
§ 6 LVG – Verwaltungsdaten
Die an die Verwaltungsnetze angeschlossenen Verwaltungsbehörden und Stellen können folgende personenbezogenen Daten ihrer Bediensteten verarbeiten und untereinander zur allgemeinen verwaltungsinternen Einsicht in elektronischen Verzeichnissen bereitstellen:
- 1.
Name, Vorname, Namensbestandteile, persönlicher Titel, Amtsbezeichnung,
- 2.
Bezeichnung der Verwaltungsbehörde und der Organisationseinheit,
- 3.
Daten zur dienstlichen Erreichbarkeit (dienstliche Adresse, Raum, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail-Adresse),
- 4.
Informationen zur zeitlichen Verfügbarkeit während der regelmäßigen Arbeitszeiten sowie
- 5.
Angaben zum Aufgaben- und Tätigkeitsbereich und zu Mitgliedschaften in Gremien.