Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften →

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 19 LVerfGG

(1) Ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn es

  1. 1.
    an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war oder in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt oder gelebt hat,
  2. 2.
    in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig war oder ist,
  3. 3.
    mit einem Dritten, der nach den Nummern 1 oder 2 von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen wäre, eine Bürogemeinschaft oder Sozietät betreibt.

(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufes, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlichen allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.

(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht

  1. 1.
    die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
  2. 2.
    die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vertreter.