Art. 30 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Zweiter Hauptteil – Ordnung des sozialen Lebens → 2. Abschnitt – Erziehung und Unterricht
Art. 30 LVerf
(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.
(2) Das Nähere bestimmt das Gesetz.