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§ 2 LuftSiG
Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LuftSiG
Gliederungs-Nr.: 96-14
Normtyp: Gesetz

§ 2 LuftSiG – Aufgaben

Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie:

  1. 1.

    Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,

  2. 2.

    Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,

  3. 3.

    Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,

  4. 4.

    Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,

  5. 5.

    Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht.