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§ 1 LuftSiG - Zweck

Bibliographie

Titel
Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Amtliche Abkürzung
LuftSiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
96-14

Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.