§ 55 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland
X. Abschnitt – Befriedung des Landtagsgebäudes
§ 55 LTG – Verbot von Versammlungen und Umzügen
(1) Innerhalb des befriedeten Bezirks des Landtagsgebäudes in Saarbrücken dürfen Versammlungen unter freiem Himmel und Umzüge nicht stattfinden.
(2) Ausnahmen können vom Präsidium zugelassen werden.