§ 3 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland
II. Abschnitt – Präsidium des Landtages → 1. Titel – Präsidium
§ 3 LTG – Sitzungen des Präsidiums
(1) Der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet seine Sitzungen.
(2) Das Präsidium ist auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einzuberufen.
(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.