§ 51 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland
VI. Abschnitt – Ordnungsbestimmungen
§ 51 LTG – Aufnahmen in Bild und Ton
(1) Aufnahmen von Landtagssitzungen in Bild und Ton, soweit sie nicht für Zwecke des Landtages oder der Fraktion angefertigt werden, sind nur mit Genehmigung des Präsidenten im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten gestattet.
(2) Für Sitzungen der Ausschüsse erteilt die Genehmigung der betreffende Ausschuss.