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§ 4 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen → Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 LSÜG – Zuständigkeiten

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist

  1. 1.

    die öffentliche Stelle, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will, es sei denn, die jeweils zuständige oberste Landesbehörde oder die jeweils zuständige oberste Aufsichtsbehörde übernimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle,

  2. 2.

    die Landtagsverwaltung für die Mitglieder des Landtags, sofern diese nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Nr. 1 einer Sicherheitsüberprüfung unterliegen, sowie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen,

  3. 3.

    im Übrigen die jeweilige oberste Landesbehörde oder die jeweilige oberste Aufsichtsbehörde der öffentlichen Stelle, die eine Verschlusssache an eine nicht öffentliche Stelle weitergeben oder einer Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 4 betrauen will, soweit nicht die §§ 24 bis 28 Anwendung finden.

(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgabenwahrnehmung nicht durch Handlungspflichten nach anderen Gesetzen beeinträchtigt wird.

(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist die Verfassungsschutzbehörde im Sinne des § 2 des Landesverfassungsschutzgesetzes (LVerfSchG) vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 43), BS 12-2; sie wird nur auf Ersuchen der zuständigen Stelle tätig.