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§ 2 LVerfSchG - Verfassungsschutzbehörde

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Verfassungsschutzbehörde ist eine Abteilung in dem für Inneres zuständigen Ministerium.

(2) Verfassungsschutz und Polizei dürfen einander nicht angegliedert werden.