Art. 21 LStVG
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Landesrecht Bayern
Dritter Teil – Einzelne Ermächtigungen und Ordnungswidrigkeiten → 3. Abschnitt – Weitere Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Art. 21 LStVG – Unerlaubter Verkehr mit Verwahrten
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer unbefugt
- 1.einem Verwahrten Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln lässt,
- 2.sich mit einem Verwahrten, der sich innerhalb einer Anstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.
(2) Verwahrter im Sinn des Absatzes 1 ist, wer sich in behördlichem Gewahrsam befindet, ohne Gefangener im Sinn des § 115 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu sein.
(3) Der Versuch der Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße belegt werden.