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§ 46 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil II – Gemeingebrauch und Sondernutzung → 2. Abschnitt – Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 LStrG – Nichtanwendung von Bestimmungen bei sonstigen Straßen

(1) Auf die sonstigen Straßen im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. b finden die §§ 7, 22, 23, 26, 34 Abs. 4, § § 41 bis 45 und 47 keine Anwendung. Abweichend hiervon findet § 7 Anwendung auf selbstständige Geh- und Radwege, für die die Planfeststellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 vorgeschrieben ist oder gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 vorgeschrieben wird.

(2) Die Sondernutzung an sonstigen Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht.