§ 34 LStrG - Gemeingebrauch; Vergütung von Mehrkosten
Bibliographie
- Titel
- Landesstraßengesetz (LStrG)
- Amtliche Abkürzung
- LStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 91-1
(1) Der Gebrauch der Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr.
(3) Gemeingebrauch liegt nicht vor, wenn der Gemeingebrauch anderer ausgeschlossen oder mehr als unvermeidbar beschränkt oder die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.
(4) Für die Ausübung des Gemeingebrauchs dürfen Gebühren unbeschadet besonderer gesetzlicher Regelung nicht erhoben werden. Das gilt nicht für die Gebührenerhebung auf ausgewiesenen Parkflächen an öffentlichen Straßen.
(5) Wenn eine öffentliche Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen kostspieliger, als er sonst notwendig wäre, ausgebaut werden muss, hat der andere, der vorher anzuhören ist, dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu ersetzen. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen. Satz 1 findet auf Haltestellenbuchten und Buswendestellen für Kraftfahrzeuge, die der Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, keine Anwendung.