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§ 20 LStrG - Unterhaltung der Straßenkreuzungen

Bibliographie

Titel
Landesstraßengesetz (LStrG)
Amtliche Abkürzung
LStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
91-1

(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der Straße der höheren Straßengruppe die Kreuzungsanlage zu unterhalten.

(2) Bei Über- oder Unterführungen hat der Träger der Straßenbaulast der Straße der höheren Straßengruppe das Kreuzungsbauwerk zu unterhalten. Die übrigen Teile der Kreuzungsanlage hat der Träger der Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu unterhalten.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sie werden in dem Zeitpunkt hinfällig, in dem eine wesentliche Änderung an der Kreuzung durchgeführt ist; dies gilt auch für Vereinbarungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes getroffen wurden.

(4) Das für den Straßenbau zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Straßenteile zu der Kreuzungsanlage und welche Teile der Kreuzungsanlage als Kreuzungsbauwerk zu der einen oder als übrige Teile der Kreuzungsanlage zu der anderen Straße gehören.