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§ 1 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 933
Normtyp: Gesetz

§ 1 LSeilbG – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen, und für ortsfeste Vergnügungsbahnen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.
    Aufzüge im Sinne der Zwölften Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. GSGV) vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393), geändert durch Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777),
  2. 2.
    seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
  3. 3.
    zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
  4. 4.
    Seilbahnen als feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
  5. 5.
    bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken genutzte Anlagen,
  6. 6.
    seilbetriebene Fähren,
  7. 7.
    Zahnradbahnen,
  8. 8.
    durch Ketten gezogene Anlagen.