Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Abschnitt III – Bußgeldvorschriften
§ 17 LSeilbG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 eine Seilbahn betreibt,
- 2.
den Mitteilungspflichten nach § 12 und nach § 13 Abs. 2 Satz 2 nicht nachkommt,
- 3.
entgegen § 5 Abs. 1 eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen § 5 Abs. 2 eine Änderung beginnt,
- 4.
entgegen § 3 Abs. 1 eine Seilbahn baut oder die Anlage ändert.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.