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§ 11 LSeilbG
Landesseilbahngesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Landesseilbahngesetz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: LSeilbG,RP
Gliederungs-Nr.: 93-10
Normtyp: Gesetz

§ 11 LSeilbG – Versicherungspflicht

(1) Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die durch den Betrieb der Seilbahn entstehen, einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem zum Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschließen und aufrechtzuerhalten oder einer Versicherungsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland anzugehören, welche die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen übernimmt (Versicherungspflicht). Die die Pflichtversicherung betreffenden Vorschriften der §§ 158b ff. des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch Artikel 35c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), finden Anwendung. Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens enthalten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Seilbahnunternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und dadurch das Weiterbestehen der Versicherung gefährdet wird oder wenn der Vertrag geändert oder beendigt wird.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die von der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Rheinland-Pfalz oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Seilbahnen.