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§ 9 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 9 LRiStAG – Laufbahnrechtliche Bestimmungen

(1) Regelmäßig zu durchlaufende Ämter sind nur die Ämter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2. Vor der Verleihung eines Amts des Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts, eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht oder eines Präsidenten des Arbeitsgerichts ist ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 nicht zu durchlaufen.

(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt darf einem Richter erst drei Jahre nach seiner Ernennung auf Lebenszeit verliehen werden. Die Frist kann in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes um bis zu zwei Jahre verkürzt werden. Die Möglichkeit der Einstellung im Amt der Besoldungsgruppe R 2 entsprechend § 18 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

(3) Wechselt ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den richterlichen Dienst, so muss er ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 nicht durchlaufen; Absatz 2 bleibt unberührt. Einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen werden.