Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 9 LRiStAG – Laufbahnrechtliche Bestimmungen
(1) Regelmäßig zu durchlaufende Ämter sind nur die Ämter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2. Vor der Verleihung eines Amts des Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts, eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht oder eines Präsidenten des Arbeitsgerichts ist ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 nicht zu durchlaufen.
(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt darf einem Richter erst drei Jahre nach seiner Ernennung auf Lebenszeit verliehen werden. Die Frist kann in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes um bis zu zwei Jahre verkürzt werden. Die Möglichkeit der Einstellung im Amt der Besoldungsgruppe R 2 entsprechend § 18 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.
(3) Wechselt ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den richterlichen Dienst, so muss er ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 nicht durchlaufen; Absatz 2 bleibt unberührt. Einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen werden.