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§ 60 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 60 LRiStAG – Vollziehung der Entscheidung

(1) Stimmt der zuständige Minister der Entscheidung des Richterwahlausschusses zu, so trifft er die weiteren Maßnahmen.

(2) Erreicht kein Bewerber im Richterwahlausschuss die für die Wahl erforderliche Mehrheit oder stimmt der zuständige Minister der Entscheidung des Richterwahlausschusses nicht zu, so kann der zuständige Minister dem Präsidialrat erneut einen Bewerber vorschlagen oder die Stelle neu ausschreiben.