§ 60 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss
§ 60 LRiStAG – Vollziehung der Entscheidung
(1) Stimmt der zuständige Minister der Entscheidung des Richterwahlausschusses zu, so trifft er die weiteren Maßnahmen.
(2) Erreicht kein Bewerber im Richterwahlausschuss die für die Wahl erforderliche Mehrheit oder stimmt der zuständige Minister der Entscheidung des Richterwahlausschusses nicht zu, so kann der zuständige Minister dem Präsidialrat erneut einen Bewerber vorschlagen oder die Stelle neu ausschreiben.