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§ 21c LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterräte

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 21c LRiStAG – Anfechtung der Wahl

Unter den Voraussetzungen und innerhalb der Frist des § 21 Absatz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes können drei wahlberechtigte Richter oder der Präsident beziehungsweise sein ständiger Vertreter beziehungsweise der aufsichtführende Richter des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet ist, die Wahl anfechten. Gehören einem Gericht weniger als fünf wahlberechtigte Richter an, so sind zwei Wahlberechtigte zur Anfechtung berechtigt.