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§ 21a LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterräte

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 21a LRiStAG – Wahlrecht

(1) Für die Wahl der Mitglieder des Richterrats sind alle Richter wahlberechtigt und wählbar, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt sind, für das der Richterrat gebildet wird. Der Präsident, sein ständiger Vertreter und der aufsichtführende Richter eines Gerichts sind nicht wählbar.

(2) Ein an ein Gericht abgeordneter Richter wird für den Richterrat des Gerichts, an das er abgeordnet ist, wahlberechtigt und wählbar, wenn er am Wahltag dem neuen Gericht seit zwei Monaten angehört. Zu diesem Zeitpunkt verliert er seine Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Richterrat des bisherigen Gerichts.

(3) Ein Richter, der an eine andere Dienststelle abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, verliert Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Richterrat, sobald die Abordnung oder Beurlaubung länger als drei Monate gedauert hat.

(4) Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags, die bei einer Staatsanwaltschaft oder einer anderen Behörde verwendet werden, verlieren ihre Wahlberechtigung und ihre Wählbarkeit für den Richterrat in dem Zeitpunkt, in dem sie einer dieser Behörden zur Verwendung zugewiesen werden.

(5) Ist ein Mitglied des Richterrats aus einem in Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 genannten Grund an dem bisherigen Gericht nicht mehr tätig, so ruht seine Mitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt. Kehrt der Richter nach Ablauf von zwölf Monaten nicht an das bisherige Gericht zurück, scheidet er aus dem Richterrat aus.