§ 42 LRiStaG - Mitwirkungspflichtige Angelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 312
Der Richterrat wirkt mit bei
- 1.
Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter ihres Geschäftsbereichs,
- 2.
behördlichen oder betrieblichen Grundsätzen der Personalplanung,
- 3.
Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit einer Dienststelle durch Dritte und
- 4.
Erhebung der Disziplinarklage gegen eine Richterin oder einen Richter, wenn sie oder er die Beteiligung des Richterrats beantragt. Die Richterin oder der Richter ist von der Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.