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§ 102 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 4 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 102 LRiStaG – Beginn der ersten gemeinsamen Wahlperiode

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Amtszeit der Richtervertretungen gilt fort und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2018; die eingerichtete Einigungsstelle bleibt bis zum 30. Juni 2016 bestehen und ist bis zu diesem Zeitpunkt zugleich Einigungsstelle der Präsidialräte. Die Einigungsstelle der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen nach § 24 und die Einigungsstelle in gemeinsamen Angelegenheiten nach § 50 werden erstmals zum 1. Juli 2016 gebildet. Ein weiteres Mitglied des Präsidialrats, das nach Maßgabe des § 58 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 33 Absatz 3 Satz 2 nicht wählbar gewesen wäre, scheidet mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aus dem Präsidialrat aus; es gilt § 64 Absatz 2.

(2) Die erste Wahlperiode der Staatsanwaltsvertretungen nach diesem Gesetz beginnt am 1. Juli 2016 und endet abweichend von § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 am 31. Dezember 2018. Für diese Wahl gelten die §§ 33 bis 37 entsprechend. Die Leiterin oder der Leiter einer Staatsanwaltschaft wird nach den Grundsätzen der Personenwahl gewählt; die Vorschriften über die Wahl der Vorsitzenden Person des Präsidialrats gelten entsprechend.

(3) Die erste gemeinsame Wahlperiode der Richter- und Staatsanwältevertretungen beginnt am 1. Januar 2019.