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§ 58 LRiStaG - Wählbarkeit und Wahlberechtigung

Bibliographie

Titel
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Amtliche Abkürzung
LRiStaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
312

(1) Die Mitglieder des Präsidialrats müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein und dem Gerichtszweig angehören, für den der Präsidialrat gebildet ist. Richterinnen oder Richter, die an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs, an eine Verwaltungsbehörde oder eine Staatsanwaltschaft abgeordnet sind, sind nicht wählbar. Für die weiteren Mitglieder des Präsidialrates gilt § 33 Absatz 3 entsprechend.

(2) Wahlberechtigt sind alle Richterinnen und Richter, die am Wahltag bei einem Gericht des Gerichtszweigs hauptamtlich verwendet werden, für den der Präsidialrat gebildet wird. Richterinnen oder Richter, die an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs abgeordnet sind, sind zum Präsidialrat dieses Gerichtszweigs nicht wahlberechtigt. Sie oder er ist jedoch wahlberechtigt zum Präsidialrat des bisherigen Gerichtszweigs. Bei der Abordnung an eine Verwaltungsbehörde oder eine Staatsanwaltschaft gilt Satz 3 entsprechend. Nicht wahlberechtigt sind Richterinnen und Richter, die am Wahltag seit mehr als achtzehn Monaten ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.