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§ 44 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Richtervertretungen → Abschnitt 2 – Richterräte und Hauptrichterräte

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 LRiG – Aufgaben, Geschäftsführung

(1) Für die Aufgaben und Befugnisse des Richterrats und des Hauptrichterrats gelten die §§ 53, 67, 68 und 69 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 sowie die §§ 73 bis 77, 80, 84 und 86 LPersVG entsprechend. § 73 LPersVG gilt mit der Maßgabe, dass sich die Mitbestimmung des Richterrats nicht auf personelle Angelegenheiten erstreckt. Dem Hauptrichterrat ist unbeschadet der Beteiligung des Präsidialrats Gelegenheit einzuräumen, sich bei allgemeinen personellen Angelegenheiten entsprechend § 79 Abs. 3 LPersVG zu äußern. In Gerichtszweigen ohne Hauptrichterrat nimmt der Richterrat die Aufgaben des Hauptrichterrats wahr.

(2) Für die Geschäftsführung gelten § 26 Satz 1 und 2 sowie die §§ 27 bis 31, 34, 35, 37, 38 und 45 LPersVG entsprechend.