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§ 84 LPersVG - Beteiligung bei organisatorischen Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

Die Dienststellenleitung hat mit dem Personalrat rechtzeitig und eingehend zu erörtern:

  1. 1.

    Personalplanung, Personalanforderungen einschließlich des geplanten Personalausgabenbudgets zum Haushaltsvoranschlag vor der Weiterleitung,

  2. 2.

    Aufteilung des Personalausgabenbudgets,

  3. 3.

    Erstellung und Anpassung von Gleichstellungsplänen,

  4. 4.

    wesentliche Änderungen der Behördenorganisation und der Geschäftsverteilung,

  5. 5.

    Erweiterung von Dienststellen,

  6. 6.

    Neu-, Aus- und Umbau von Dienstgebäuden,

  7. 7.

    Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch Beschäftigte der Dienststelle wahrgenommen werden.

Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen einschließlich des geplanten Personalausgabenbudgets gemäß Satz 1 Nr. 1 eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Stelle vorzulegen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 7 ist der Personalrat auf sein Verlangen rechtzeitig durch das die Entscheidung treffende Beschlussorgan anzuhören.