Gesetze

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§ 42 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Richtervertretungen → Abschnitt 2 – Richterräte und Hauptrichterräte

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 LRiG – Wahlanfechtung

Für die Anfechtung der Wahl zum Richterrat oder zum Hauptrichterrat gilt § 19 Abs. 1 und 2 LPersVG entsprechend.