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§ 42 LRiG - Wahlanfechtung

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
312-1

Für die Anfechtung der Wahl zum Richterrat oder zum Hauptrichterrat gilt § 19 Abs. 1 und 2 LPersVG entsprechend.