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§ 40 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Richtervertretungen → Abschnitt 2 – Richterräte und Hauptrichterräte

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 LRiG – Zusammensetzung

(1) Der Richterrat besteht

  1. 1.
    aus fünf Mitgliedern, wenn an dem Gericht oder an den Gerichten, für die der Richterrat gebildet ist, mehr als 50 Richterinnen und Richter tätig sind,
  2. 2.
    aus drei Mitgliedern, wenn an dem Gericht oder an den Gerichten, für die der Richterrat gebildet ist, 15 bis 50 Richterinnen und Richter tätig sind,
  3. 3.
    im Übrigen aus einem Mitglied.

(2) Der Hauptrichterrat besteht

  1. 1.
    aus fünf Mitgliedern, wenn bei dem betreffenden Gerichtszweig mehr als 50 Richterinnen und Richter tätig sind,
  2. 2.
    im Übrigen aus drei Mitgliedern.

(3) Für die Zahl der Mitglieder des Richterrats und des Hauptrichterrats ist die Zahl der Richterplanstellen am Ablauf des Tages maßgebend, der dem Wahltag um drei Monate vorausgeht.