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§ 4 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LRiG – Eintritt in den Ruhestand

(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze).

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die oder der vor dem 1. Januar 1951 geboren ist, erreicht abweichend von Absatz 1 Satz 2 die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die oder der nach dem 31. Dezember 1950 geboren ist, gilt abweichend von Absatz 1 Satz 2 folgende Regelaltersgrenze:

GeburtsjahrAnhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
19511651
19522652
19533653
19544654
19556656
19568658
1957106610
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Richterin oder den Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit,

  1. 1.

    die oder der sich am 24. Juni 2015 in Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 Nr. 1 bis zum Beginn des Ruhestandes oder im Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 befindet,

  2. 2.

    der oder dem Teilzeit oder Urlaub nach Nummer 1 bis zum Ablauf des 24. Juni 2015 bewilligt wurde und die oder der diese Teilzeit oder diesen Urlaub innerhalb von sechs Monaten nach der Bewilligung antritt,

bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Regelaltersgrenze.

(5) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er

  1. 1.

    das 63. Lebensjahr vollendet hat oder

  2. 2.

    schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das 61. Lebensjahr vollendet hat.

(6) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die oder der schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und vor dem 1. Januar 1956 geboren ist, ist abweichend von Absatz 5 Nr. 2 auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die oder der schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und nach dem 31. Dezember 1955 geboren ist, gilt abweichend von Absatz 5 Nr. 2 folgende Altersgrenze:

GeburtsjahrAnhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
19562602
19574604
19586606
19598608
1960106010

(7) Die Absätze 2, 5 und 6 gelten auch für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.