Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 36 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Richtervertretungen → Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 LRiG – Beratungsgeheimnis und Schweigepflicht

(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die Mitglieder der Richtervertretung zugegen sein.

(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen und ihre Ersatzmitglieder haben auch nach ihrem Ausscheiden über Angelegenheiten, die ihnen durch ihre Zugehörigkeit zur Richtervertretung bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den anderen Mitgliedern der Richtervertretung sowie für Angelegenheiten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Möglichkeit der disziplinarrechtlichen Verfolgung einer Verletzung der Schweigepflicht bleibt unberührt.