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§ 11 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil → Abschnitt II – Richterwahl

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 11 LRiG – Zusammensetzung des Richterwahlausschusses

(1) Dem Richterwahlausschuss gehören als gewählte Mitglieder an

  1. 1.

    acht Abgeordnete des Landtages,

  2. 2.

    vier weitere Abgeordnete des Landtages, wenn über eine Anstellung, Beförderung oder Versetzung in der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden ist,

  3. 3.

    zwei Richterinnen oder Richter als ständige Mitglieder,

  4. 4.

    eine Richterin oder ein Richter des Gerichtszweiges, für den die Wahl stattfindet, als nichtständiges Mitglied,

  5. 5.

    eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt,

  6. 6.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn über eine Anstellung, Beförderung oder Versetzung in der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden ist.

(2) Frauen und Männer stellen jeweils die Hälfte der Mitglieder des Richterwahlausschusses.

(3) Die für Justiz zuständige Ministerin oder der für Justiz zuständige Minister führt den Vorsitz. Sie oder er hat kein Stimmrecht. Sie oder er kann sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Landesregierung vertreten lassen.