§ 12 LRH-G
Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 12 LRH-G
Bei der Wahrnehmung der dem Landesrechnungshof obliegenden Aufgaben finden die Landeshaushaltsordnung und das Kommunalprüfungsgesetz Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.