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§ 12 LRH-G
Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Normgeber: Schleswig-Holstein

Amtliche Abkürzung: LRH-G
Referenz: 63-6

§ 12 LRH-G

Bei der Wahrnehmung der dem Landesrechnungshof obliegenden Aufgaben finden die Landeshaushaltsordnung und das Kommunalprüfungsgesetz Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.