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§ 26 LPVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweites Kapitel – Personalrat → Zweiter Abschnitt – Amtszeit

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LPVG
Gliederungs-Nr.: 2035
Normtyp: Gesetz

§ 26 LPVG

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

  1. a)

    Ablauf der Amtszeit,

  2. b)

    erfolgreiche Anfechtung der Wahl,

  3. c)

    Niederlegung des Amtes,

  4. d)

    Beendigung des Dienstverhältnisses,

  5. e)

    Ausscheiden aus der Dienststelle,

  6. f)

    Verlust der Wählbarkeit, außer, die Abwesenheit beruht auf Elternzeit,

  7. g)

    gerichtliche Entscheidung nach § 25 Abs. 1,

  8. h)

    Feststellung nach Ablauf der in § 22 Abs. 1 bezeichneten Frist, dass die oder der Gewählte nicht wählbar war.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt ferner, wenn eine Beurlaubung ohne Besoldung oder Arbeitsentgelt während der Amtszeit des Personalrats länger als sechs Monate andauert, außer in den Fällen von Elternzeit.

(3) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Mitglied der Gruppe, für die es gewählt wurde.