§ 22 LPrG - Strafbare Verletzung der Presseordnung
Bibliographie
- Titel
- Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
- Redaktionelle Abkürzung
- LPrG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2250
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 entspricht,
- 2.als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt,
- 3.als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 8) zuwiderhandelt,
- 4.gestrichen