§ 6 LPflGG
Landespflegegeldgesetz
Landespflegegeldgesetz
Landesrecht Berlin
§ 6 LPflGG
(1) Die Übertragung, Verpfändung oder Pfändung des Anspruchs auf Leistungen nach § 1 Abs. 1 und § 8 ist ausgeschlossen.
(2) Mit Leistungen nach § 1 Abs. 1 und § 8 dürfen verrechnet werden
- 1.
Beträge, die wegen zu Unrecht gewährter Leistungen nach diesem Gesetz gemäß den §§ 45 und 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten sind,
- 2.
Überzahlungen, die durch nachträgliche Gewährung anzurechnender Leistungen (§ 3 Abs. 3 und 4) entstanden sind,
- 3.
die nach § 19 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ersetzenden Beträge, soweit die Sozialhilfeleistungen für Pflegebedarf gewährt worden sind, für den das Pflegegeld bestimmt ist.
Zu § 6: Geändert durch G vom 7. 9. 2005 (GVBl. S. 467).