Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Dritter Abschnitt – Investitionsförderung von Pflegeheimen
§ 8 LpflG – Umfang der Förderung
(1) Es können nur die für eine zweckmäßige und ausreichende pflegerische Versorgung in Pflegeheimen notwendigen Investitionskosten gefördert werden. Bei der Festlegung des förderfähigen Umfangs einer Investitionsmaßnahme sind ihre Folgekosten zu berücksichtigen.
(2) Förderfähig sind nur die Kosten der bewilligten Maßnahme, die bei Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit notwendig sind und nachgewiesen werden. Werden bei Maßnahmen der Errichtung, mit denen Pflegeheimplätze neu geschaffen werden, die nach der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 6 festgelegten Kostenrichtwerte ohne Qualitätseinbußen bei der Bauausführung und beim Raumprogramm unterschritten, verringert sich der Eigenmittelanteil nach § 5 Abs. 1 entsprechend.
(3) Bei Errichtungsmaßnahmen sind vorhandene Anlagegüter zu übernehmen, soweit dies wirtschaftlich geboten und pflegerisch zu vertreten ist.
(4) Mehrkosten für die Vorhaltung von Zusatzleistungen (§ 88 SGB Xl) sind nicht förderfähig.
(5) Werden Einrichtungen eines Pflegeheims nicht nur vorübergehend für Zwecke mitgenutzt, die nicht der voll- oder teilstationären Versorgung und Betreuung von Pflegebedürftigen dienen, so kann dies bei der Bemessung der Fördermittel angemessen berücksichtigt werden.
Zu § 8: Geändert durch G vom 11. 5. 2004 (GBl. S. 210).