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§ 6 LpflG
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Investitionsförderung von Pflegeheimen

Titel: Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LpflG
Gliederungs-Nr.: 8213
Normtyp: Gesetz

§ 6 LpflG – Förderprogramm

(1) Zur Förderung der Investitionsmaßnahmen (§ 7 Abs. 1) werden nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans Förderprogramme aufgestellt.

(2) Das Förderprogramm weist die zu fördernden Investitionsmaßnahmen mit ihrem voraussichtlichen Förderbetrag aus. Ein Anspruch auf Förderung entsteht erst durch Bewilligung.

(3) Das Förderprogramm wird vom Sozialministerium unter Beteiligung des Landespflegeausschusses aufgestellt und vom Ministerrat beschlossen. Voraussetzung für die Aufnahme in das Förderprogramm ist die Beratung der Investitionsmaßnahme im Ständigen Ausschuss nach § 3 Absatz 2 LPSG mit dem Ziel einer Förderempfehlung.

Zu § 6: Geändert durch V vom 25. 4. 2007 (GBl. S. 252), G vom 15. 6. 2010 (GBl. S. 427) und 18. 12. 2018 (GBl. S. 1557).