§ 7 LpflG - Förderung von Investitionsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
- Amtliche Abkürzung
- LpflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 8213
(1) Gefördert werden die Kosten von Investitionsmaßnahmen. Hierzu zählen
- 1.die Anschaffung und Herstellung sowie nachträglicher Herstellungsaufwand,
- 2.die Erhaltung.
(2) Nicht gefördert werden die Kosten der Anschaffung und Erhaltung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen.