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§ 7 LpflG - Förderung von Investitionsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Amtliche Abkürzung
LpflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
8213

(1) Gefördert werden die Kosten von Investitionsmaßnahmen. Hierzu zählen

  1. 1.
    die Anschaffung und Herstellung sowie nachträglicher Herstellungsaufwand,
  2. 2.
    die Erhaltung.

(2) Nicht gefördert werden die Kosten der Anschaffung und Erhaltung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen.