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§ 4 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LNatSchG – Erfassung und Verwaltung von Geofachdaten des Naturschutzes

(1) Daten zu Eingriffen und deren Kompensation, geschützten Teilen von Natur und Landschaft, Natura 2000-Gebieten, gesetzlich geschützten Biotopen und Vorkommen von Tier- und Pflanzenarten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege erhoben werden (Geofachdaten des Naturschutzes), werden im Landschaftsinformationssystem als Teil der Geodateninfrastruktur des Landes geführt.

(2) Die Behörden des Landes, die kommunalen Gebietskörperschaften und die Planungsträger übermitteln Geofachdaten des Naturschutzes, die im Rahmen von Planungs- und Genehmigungsverfahren von ihnen selbst oder von beauftragten Dritten erhoben werden, an das Landschaftsinformationssystem.