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§ 28 LMG
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Meldepflichten

Titel: Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 LMG – Krankenhäuser und Heime
(zu § 16 MRRG)

(1) Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, unterliegt nicht der Meldepflicht, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen Gebrechlichkeit nicht nachkommen können und bei denen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, ist der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter meldepflichtig. § 13 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. § 25 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Der Leiter einer in Absatz 1 genannten Einrichtung oder sein Beauftragter ist verpflichtet, die aufgenommenen Personen unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Die aufgenommenen Personen haben dem Leiter oder seinem Beauftragten die hierfür erforderlichen Angaben zu machen. Das Verzeichnis ist für die örtlich zuständige Meldebehörde und die Polizei zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(3) Das Verzeichnis muss Angaben enthalten über

  1. 1.
    den Tag der Aufnahme und der Entlassung,
  2. 2.
    den Familiennamen,
  3. 3.
    den Geburtsnamen,
  4. 4.
    den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),
  5. 5.
    den Tag und Ort der Geburt,
  6. 6.
    die Staatsangehörigkeiten und
  7. 7.
    die Anschrift.

(4) An die Stelle eines Verzeichnisses nach Absatz 2 können sonstige Unterlagen der genannten Einrichtungen treten, wenn sie die erforderlichen Daten enthalten und wenn die Einsichtnahme durch die dazu ermächtigten Behörden auf diese Daten beschränkt werden kann.

(5) Die Verzeichnisse nach Absatz 2 sind bis zum Ablauf des auf den Tag der Entlassung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und dann zu vernichten. Die Aufbewahrungsfrist gilt für sonstige Unterlagen nach Absatz 4 entsprechend.