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§ 42 LMG
Landesmediengesetz (LMG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 3 – Medienanstalt Rheinland-Pfalz

Titel: Landesmediengesetz (LMG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 225-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 LMG – Aufgaben der Versammlung

Die Versammlung hat folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Wahl des vorsitzenden Mitglieds und der zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder der Versammlung,

  2. 2.

    Wahl, Einstellung und Abberufung der Direktorin oder des Direktors und der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors,

  3. 3.

    Erlass von Satzungen, Richtlinien und der Geschäftsordnung der Versammlung,

  4. 4.

    Bildung von Ausschüssen, insbesondere des Ausschusses nach § 7 Abs. 1,

  5. 5.

    Überwachung der Ausgewogenheit der Programme in ihrer Gesamtheit und Feststellungen hierüber,

  6. 6.

    Entscheidung über Widersprüche gegen die Beschlüsse des Ausschusses nach § 7 Abs. 1,

  7. 7.

    Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Satzungsbestimmungen im Rahmen der Zuständigkeit der Medienanstalt RLP mit Ausnahme der Bestimmungen zum Datenschutz,

  8. 8.

    Beschluss von Ausschreibungen,

  9. 9.

    Entscheidung über die Erteilung, die Verkürzung der Geltungsdauer, die Einschränkung und die Entziehung und das Ruhen von Zulassungen,

  10. 10.

    Entscheidung über die Zuweisung und die Entziehung von Übertragungskapazitäten,

  11. 11.

    Entgegennahme von Anzeigen und Entscheidung zur Heranführung von Programmen,

  12. 12.

    Entscheidung über die Verbreitung von Programmen in Kabelanlagen,

  13. 13.

    Entscheidung über Fragen der Zugangsfreiheit,

  14. 14.

    Entscheidung über zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte der Direktorin oder des Direktors,

  15. 15.

    Genehmigung des Haushalts- und Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, Wahl der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie Entlastung der Direktorin oder des Direktors,

  16. 16.

    Entscheidung über das Bestehen einer Mitgliedschaft in der Versammlung,

  17. 17.

    Zustimmung zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten, soweit diese nicht einem Fachausschuss zugewiesen ist,

  18. 18.

    Entscheidung über Widersprüche gegen förmliche Bescheide der Direktorin oder des Direktors mit Ausnahme datenschutzrechtlicher Bescheide,

  19. 19.

    Erlass der Satzung für Medienkompetenznetzwerke sowie der Satzung für Offene Kanäle und Bürgermedien sowie

  20. 20.

    Entscheidung darüber, Übertragungskapazitäten für Offene Kanäle und Bürgermedien zur Verfügung zu stellen.